Artikel 15
Entsendung von Beamten zur Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse
(1) Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Bekämpfung von Straftaten können Beamte der Sicherheitsbehörden eines Vertragsstaates durch die Sicherheitsbehörden eines anderen Vertragsstaates mit polizeilichen Vollzugsaufgaben einschließlich der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse betraut werden, wenn der Erfolg einer erforderlichen polizeilichen Maßnahme ohne einen solchen Einsatz vereitelt oder ernsthaft gefährdet würde oder die Ermittlungen aussichtslos wären oder wesentlich erschwert würden.
(2) Die Betrauung setzt voraus, daß zwischen den Sicherheitsbehörden der beteiligten Vertragsstaaten Einvernehmen hergestellt wird.
(3) Die nach Absatz 1 betrauten Beamten dürfen nur unter der Leitung der einsatzführenden Stelle des anderen Vertragsstaates hoheitlich tätig werden. Sie sind dabei an dessen Recht gebunden. Der Gebrauch von Schußwaffen ist nur auf Anordnung der Einsatzleitung oder im Falle der Notwehr einschließlich der Nothilfe zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Gesetzesnummer
20001394
Dokumentnummer
NOR40019095
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
