Artikel 15 Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1993

ABSCHNITT IV

Grenzabfertigungsstellen

Artikel 15

(1) Die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räume sind durch Amtsschilder oder Hoheitszeichen kenntlich zu machen.

(2) Die Aufschriften an den Diensträumen der Bediensteten des Nachbarstaates sind in deutscher und in ungarischer Sprache anzubringen.

(3) Vergütungen für die Benützung der für die Dienststellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat benötigten Anlagen werden privatrechtlich vereinbart.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10005829

Dokumentnummer

NOR12064031

alte Dokumentnummer

N4199224159J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)