ABSCHNITT IV
Grenzabfertigungsstellen
Artikel 15
(1) Die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räume sind durch Amtsschilder oder Hoheitszeichen kenntlich zu machen.
(2) Die Aufschriften an den Diensträumen der Bediensteten des Nachbarstaates sind in deutscher und in ungarischer Sprache anzubringen.
(3) Vergütungen für die Benützung der für die Dienststellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat benötigten Anlagen werden privatrechtlich vereinbart.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Gesetzesnummer
10005829
Dokumentnummer
NOR12064031
alte Dokumentnummer
N4199224159J
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