Schlußbestimmungen
Artikel 15
Schlußbestimmungen
Annahme und Beitritt
15.1 Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.
15.2 Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf, und zwar unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen.
15.3 Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Vertragsparteien vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT.
15.4 In bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5a) und b) des Allgemeinen Abkommens.
Vorbehalte
15.5 Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nur mit Zustimmung der anderen Vertragsparteien gemacht werden.
Inkrafttreten
15.6 Dieses Übereinkommen tritt am 1. Jänner 1980 für die Regierungen *) in Kraft, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind. Für jede andere Regierung tritt es am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft.
Überprüfung
15.7 Jede Vertragspartei teilt dem Komitee innerhalb kürzester Frist nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei die Maßnahmen mit, die bestehen oder getroffen werden, um die Durchführung und Handhabung des Übereinkommens sicherzustellen. Alle späteren Änderungen solcher Maßnahmen werden dem Komitee gleichfalls mitgeteilt.
15.8 Das Komitee überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Es unterrichtet die VERTRAGSPARTEIEN des GATT jährlich über die Entwicklungen im Überprüfungszeitraum.
15.9 Das Komitee überprüft nicht später als mit Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und sodann jeweils mit Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren das Funktionieren und die Durchführung dieses Übereinkommens einschließlich der Bestimmungen über die Transparenz mit dem Ziel, die Rechte und Verpflichtungen dieses Übereinkommens anzupassen, sofern dies zur Sicherstellung des gegenseitigen wirtschaftlichen Vorteils und des Gleichgewichts der Rechte und Verpflichtungen unbeschadet des Artikels 12 notwendig ist, und, falls zweckmäßig, Änderungen des Wortlauts dieses Übereinkommens unter anderem im Hinblick auf die bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen vorzuschlagen.
Änderungen
15.10 Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen unter anderem im Hinblick auf die bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Vertragsparteien gemäß den vom Komitee festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jede Vertragspartei erst in Kraft, wenn sie von ihr angenommen worden ist.
Rücktritt
15.11 Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT wirksam. Jede Vertragspartei kann im Fall einer solchen Notifizierung beantragen, daß das Komitee umgehend zusammentritt.
Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Parteien
15.12 Dieses Übereinkommen findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung, wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, in dem eine von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung ihre Zustimmung versagt.
Anhänge
15.13 Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
Sekretariat
15.14 Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen.
Hinterlegung
15.15 Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT hinterlegt, der jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben nach Artikel 15 Absatz 10 übermittelt und jede Annahme dieses Übereinkommens und jeden Beitritt zu demselben nach Artikel 15 Absätze 1 bis 3 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Artikel 15 Absatz 11 notifiziert.
Registrierung
15.16 Dieses Übereinkommen wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.
Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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*) Der Begriff „Regierung“ umfaßt auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
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