Artikel 15 GATT - Durchführung des Artikels VII

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Artikel 15

  1. 1. In diesem Übereinkommen
  1. a) bedeutet der Ausdruck „Zollwert von eingeführten Waren" den Wert von Waren für Zwecke der Erhebung von Wertzöllen für eingeführte Waren;
  2. b) bedeutet der Ausdruck „Einfuhrland" das Land oder Zollgebiet der Einfuhr; und
  3. c) schließt der Ausdruck „hergestellt" den Anbau, die Erzeugung und den Abbau ein.
  4. 2. a) In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck „gleiche Waren" Waren, die in jeder Hinsicht — einschließlich der körperlichen Eigenschaften, der Qualität und des Ansehens — gleich sind. Geringfügige Unterschiede im Aussehen

    schließen Waren nicht aus, die ansonsten nach der Definition als gleich anzusehen sind.

  1. b) In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck „gleichartige Waren" Waren, die — obwohl sie nicht in jeder Hinsicht gleich sind — gleiche Eigenschaften und gleiche Materialzusammensetzungen aufweisen, die es ihnen ermöglichen, gleiche Aufgaben zu erfüllen und im Handelsverkehr austauschbar zu sein. Bei der Feststellung, ob Waren als gleichartig anzusehen sind, sind unter anderem die Qualität der Waren, ihr Ansehen und das Vorhandensein eines Warenzeichens zu berücksichtigen.
  2. c) Die Ausdrücke „gleiche Waren" und „gleichartige Waren" schließen keine Waren ein, die Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen beinhalten, für die keine Berichtigung nach Artikel 8 Abs. 1 lit. b (iv) vorgenommen wurde, weil sie im Einfuhrland erarbeitet wurden.
  3. d) Waren dürfen nur dann als „gleiche Waren" oder „gleichartige Waren" angesehen werden, wenn sie im selben Land wie die zu bewertenden Waren hergestellt wurden.
  4. e) Von einer anderen Person hergestellte Waren sind nur in Betracht zu ziehen, wenn es keine gleichen oder gleichartigen Waren gibt, die von derselben Person hergestellt wurden, die auch die zu bewertenden Waren hergestellt hat.
  1. 3. In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck „Waren

    derselben Gattung oder Art" Waren, die zu einer Gruppe oder einem Bereich von Waren gehören, welche von einer bestimmten Industrie oder von einem bestimmten Industriezweig hergestellt werden. Dieser Ausdruck schließt auch gleiche oder gleichartige Waren ein.

  1. 4. Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Personen nur dann als

    verbunden, wenn

  1. a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebes der jeweils anderen Person angehören;
  2. b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind;
  3. c) sie sich zueinander in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis befinden;
  4. d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar fünf Prozent oder mehr der im Umlauf befindlichen Wertpapiere oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat;
  5. e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert;
  6. f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden;
  7. g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren; oder
  8. h) sie Mitglieder derselben Familie sind.
  1. 5. Personen, die dadurch miteinander verbunden sind, daß —

    unabhängig von der Bezeichnung — die eine von ihnen Alleinvertreter oder Alleinkonzessionär der anderen ist, gelten im Sinne dieses Übereinkommens nur dann als verbunden, wenn auf sie die Kriterien des Abs. 4 zutreffen.

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