Artikel 15 GATT - Durchführung des Artikels VI

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

Artikel 15

Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens unterrichtet die VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens über alle Änderungen, die an ihren Antidumpinggesetzen und –Verordnungen sowie in der Durchführung dieser Vorschriften vorgenommen werden.

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