Artikel 15 Förderung von Lehrgängen für Erwachsene im Bereich Basisbildung/Grundkompetenzen sowie von Lehrgängen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Artikel 15

Geltungsdauer

(1) Diese Vereinbarung gilt unter Berücksichtigung der Verrechnungszeiträume gemäß Art. 9 Abs. 1 bis 30. Juni 2015. Die Förderung der Bildungsmaßnahmen endet mit 31.12.2014.

(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass das Förderprogramm bei entsprechendem Erfolg fortgesetzt und längerfristig abgesichert werden soll. Die Vertragsparteien werden deshalb im Jänner 2014 und auf Basis der bis dahin vorliegenden Evaluierungsergebnisse Verhandlungen über die zukünftige Gestaltung der Förderung grundlegender Bildungsabschlüsse im Bereich Erwachsenenbildung inklusive Basisbildung aufnehmen.

(3) Die Länder werden als Voraussetzung für eine allfällige Verlängerung der Förderinitiative bis zum 31.12.2013 eine den landesspezifischen Erfordernissen Rechnung tragende Bedarfsplanung für die Programmbereiche „Basisbildung/Grundkompetenzen“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ erstellen, welche regionalen und zielgruppenspezifischen Kriterien entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

20007816

Dokumentnummer

NOR40139017

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