Artikel 15 Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2015 bis 2017 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Artikel 15

Inkrafttreten

(1) Wenn bis zum Ablauf des 30. Juni 2015

  1. 1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und
  2. 2. die Mitteilung zumindest eines Landes über das Vorliegen der nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen beim Bundeskanzleramt eingelangt ist,
  1. so tritt die Vereinbarung mit 1. Jänner 2015 zwischen dem Bund und jenen Ländern, deren Mitteilungen bis zum Ablauf des 30. Juni 2015 eingelangt sind, in Kraft. Werden die in den Z 1 und 2 angeführten Bedingungen erst zu einem späteren Zeitpunkt, längstens jedoch bis 1. Juli 2016 erfüllt, so tritt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den betreffenden Ländern mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Sind die in Abs. 1 erster oder zweiter Satz angeführten Bedingungen eingetreten, so hat das Bundeskanzleramt das Bundesministerium für Bildung und Frauen sowie die Länder davon in Kenntnis zu setzen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

20009080

Dokumentnummer

NOR40168405

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