Artikel 15 EFTA – Überwachungsbehörde, Gerichtshof – Protokoll 5

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 15

Die Richter dürfen nicht an der Erledigung einer Sache teilnehmen, in der sie vorher als Bevollmächtigte, Beistände oder Anwälte einer der Parteien tätig gewesen sind oder über die zu befinden sie als Mitglied eines Gerichts, eines Untersuchungsausschusses oder in anderer Eigenschaft berufen waren.

Glaubt ein Richter bei der Entscheidung oder Untersuchung einer bestimmten Sache aus einem besonderen Grund nicht mitwirken zu können, so macht er davon dem Präsidenten Mitteilung. Hält der Präsident die Teilnahme eines Richters an der Verhandlung oder Entscheidung einer bestimmten Sache aus einem besonderen Grund für unangebracht, so setzt er diesen hiervon in Kenntnis.

Ergibt sich bei der Anwendung dieses Artikels eine Schwierigkeit, so entscheidet der Gerichtshof.

Eine Partei kann den Antrag auf Änderung der Zusammensetzung des Gerichtshofs weder mit der Staatsangehörigkeit eines Richters noch damit begründen, daß dem Gerichtshof kein Richter ihrer Staatsangehörigkeit angehört.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007390

Dokumentnummer

NOR12080351

alte Dokumentnummer

N5199319644L

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