Artikel 15 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei - Protokoll B

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 15

(1) Der Ausführer oder sein Vertreter hat seinem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung EUR. 1 alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür beizufügen, daß für die Ausfuhrwaren eine Bescheinigung EUR. 1 ausgestellt werden kann.

Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese für notwendig erachten, um zu prüfen, ob die für die Zollbehandlung der Zone in Betracht kommenden Waren tatsächlich Ursprungseigenschaft besitzen. Er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen dieser Waren durch die genannten Behörden zu dulden.

(2) Der Ausführer ist verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß bei Inanspruchnahme des Verfahrens nach Artikel 13 Absätze 2 und 3 und bei Abgabe der Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007197

Dokumentnummer

NOR12078208

alte Dokumentnummer

N5199212684A

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