Artikel 15 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 15

Schutz des geistigen Eigentums

  1. 1. Um das reibungslose Funktionieren dieses Abkommens in Einklang mit seinen Zielen sicherzustellen und um Handelsverzerrungen zu vermeiden, werden die Vertragsstaaten Schritte unternehmen, um einen geeigneten und wirksamen Schutz des geistigen Eigentums zu gewährleisten und sicherzustellen.
  2. 2. Die Vertragsstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen zur Geltendmachung dieser Rechte, gegen deren Verletzung und insbesondere gegen Fälschung und Nachahmung.
  3. 3. In Erfüllung ihrer Verpflichtungen internationaler Abkommen und Gesetzgebung im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums wird die Türkei den Staatsangehörigen der EFTA-Staaten keine schlechteren Bedingungen zugestehen als Staatsbürgern eines anderen Staates. Die von den EFTA-Staaten den Staatsangehörigen der Türkei gewährten Bedingungen im selben Bereich werden nicht schlechter sein, als jene die den Staatsangehörigen der EFTA-Staaten von der Türkei gewährt werden.
  4. 4. Jeder einzelne EFTA-Staat und die Türkei können weitere, über dieses Abkommen hinausgehende Abkommen unter der Voraussetzung abschließen, daß diese Abkommen allen EFTA-Staaten unter den gleichen Bedingungen offensteht und daß sie zu diesem Zwecke mit gutem Willen die Verhandlungen aufnehmen werden.
  5. 5. Der Gemeinsame Ausschuß wird der Durchführung der Rechte auf das geistige Eigentum fortlaufend prüfen. Auf Antrag einer Partei werden im Gemeinsamen Ausschuß Konsultationen über jede das geistige Eigentum betreffende Angelegenheit durchgeführt.
  6. 6. Die Vertragsstaaten stimmen überein, auf Ansuchen jeder Partei Expertenberatungen über Tätigkeiten abzuhalten, die in Zusammenhang mit bestehenden oder zukünftigen bilateralen Abkommen oder internationalen Konventionen über Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung des geistigen Eigentums, in internationalen Organisationen sowie in Zusammenhang mit deren Beziehungen mit Drittstaaten im Bereich des geistigen Eigentums stehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007195

Dokumentnummer

NOR12078154

alte Dokumentnummer

N5199212628A

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