Artikel 15 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Polen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Artikel 15

Zahlungen

  1. 1. Die mit dem Handel zwischen einem EFTA-Staat und Polen verbundenen Zahlungen und die Überweisung solcher Zahlungen auf das Hoheitsgebiet jener Vertragspartei, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind frei von allen Beschränkungen.
  2. 2. Die Vertragsparteien nehmen von jedweden devisenrechtlichen oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen bei der Gewährung, Rückzahlung oder Annahme kurz- oder mittelfristiger Kredite zur Abdeckung kommerzieller Transaktionen, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist, Abstand.
  3. 3. Bis die volle Konvertierbarkeit der polnischen Währung im Sinne des Artikels VIII des Abkommens des Internationalen Währungsfonds eingeführt wird, behält sich Polen vor, im Zusammenhang mit der Gewährung oder Annahme von kurz- oder mittelfristigen Krediten devisenrechtliche Beschränkungen in dem Maße anzuwenden, als dies im Einklang mit dem Status Polens im IWF zulässig ist, und unter der Voraussetzung, daß diese Beschränkungen in bezug auf den Ursprung der Erzeugnisse in nicht diskriminierender Weise angewandt werden und daß sie nicht nur auf spezielle Erzeugnisse oder Arten von Erzeugnissen angewandt werden.

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