Artikel 15
Artikel 15. Die beiden Finanzminister werden zur Vermeidung von Härten, die sich aus der Anwendung dieses Vertrages ergeben können oder durch ihn nicht beseitigt werden, auch Vereinbarungen in Abänderung oder Ergänzung seiner Bestimmungen abschließen können. Dies gilt insbesondere für jene Fälle, welche sich bei der Vermögensabgabe (Vermögensablösung) aus der Verschiedenheit der Stichtage oder bei doppeltem Wohnsitze ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003749
Dokumentnummer
NOR12041511
alte Dokumentnummer
N3192538427J
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