Artikel 15
Der Generalsekretär des Zentrums
Neben den in Artikel 14 genannten Privilegien und Immunitäten genießen der Generalsekretär des Zentrums sowie während dessen Abwesenheit der stellvertretende Generalsekretär die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022
Gesetzesnummer
20008559
Dokumentnummer
NOR40155453
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