Artikel 14 Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel 14

Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20013202

Dokumentnummer

NOR40278690

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