Artikel 14 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Slowakei)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Durch BGBl. Nr. 1046/1994 wurde dieser Artikel für die Slowakei neu formuliert.

Artikel 14

Dieses Abkommen berührt nicht Verpflichtungen, die in anderen zweiseitigen Verträgen sowie in mehrseitigen Verträgen enthalten sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10002973

Dokumentnummer

NOR12035554

alte Dokumentnummer

N2199014293A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)