Artikel 14 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1990

Artikel 14

Dieses Abkommen berührt nicht Verpflichtungen, die in anderen zweiseitigen Verträgen, insbesondere im Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 18. November 1982 *1) und im Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Auslieferung vom 18. November 1982 *2), sowie in mehrseitigen Verträgen enthalten sind.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 381/1985

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 382/1985

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10002942

Dokumentnummer

NOR12035358

alte Dokumentnummer

N2199011733J

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