Artikel 14 Soziale Sicherheit (Philippinen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1982

Artikel 14

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Artikels 9 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 10 Absatz 1 litera c errechneten Leistungen, so hat der Träger dieses Vertragsstaates seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008518

Dokumentnummer

NOR12099978

alte Dokumentnummer

N6198245110L

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