Artikel 14
(1) Besteht auch ohne Berücksichtigung des Artikels 11 ein Anspruch auf Pension, so hat der zuständige Träger eines Vertragsstaates die allein auf Grund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Pension zu gewähren, solange ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates nicht besteht.
(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Pension ist nach Artikel 12 neu festzustellen, wenn ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.
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