Artikel 14 Soziale Sicherheit für Angestellte des Hochkommissärs für Flüchtlinge

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1977

TEIL IV Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 14

(1) Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens begonnen hat, haben binnen 30 Tagen nach diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, das ihnen nach Art. 2 zustehende Recht durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung mit Wirkung ab dem dieser Erklärung nächstfolgenden Tag geltend zu machen.

(2) Die Erklärungen nach Abs. 1 sind an die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte zu richten.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018

Gesetzesnummer

10000613

Dokumentnummer

NOR12008950

alte Dokumentnummer

N1197714798P

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