TEIL IV Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 14
(1) Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens begonnen hat, haben binnen 30 Tagen nach diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, das ihnen nach Art. 2 zustehende Recht durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung mit Wirkung ab dem dieser Erklärung nächstfolgenden Tag geltend zu machen.
(2) Die Erklärungen nach Abs. 1 sind an die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte zu richten.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018
Gesetzesnummer
10000613
Dokumentnummer
NOR12008950
alte Dokumentnummer
N1197714798P
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