Artikel 14
Aufhebung
(1) Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden den Mitgliedern des Personals und den Sachverständigen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Sie werden lediglich zu dem Zweck gewährt, die ungehinderte Tätigkeit der EUMETSAT und die volle Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt werden, unter allen Umständen sicherzustellen.
(2) Der Direktor hat die Pflicht, die Immunität eines Mitglieds des Personals oder eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen ihre Beibehaltung verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der EUMETSAT aufgehoben werden kann. Im Fall des Direktors ist der Rat für die Aufhebung der Immunität zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Gesetzesnummer
10012390
Dokumentnummer
NOR12155093
alte Dokumentnummer
N9199435618J
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