Artikel 14
Artikel 14. Grenzüberschreitungsbewilligungen berechtigen ohne Sichtvermerk zur Überschreitung der Grenze, doch ist die zuständige Behörde des anderen Staates von der Ausstellung zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Gesetzesnummer
10005192
Dokumentnummer
NOR40075470
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