Artikel 14 Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1986

Artikel 14

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

  1. 1. Die Organisation wird, soweit irgend möglich, die Einrichtungen, Dienste und Sachkenntnisse von Organisationen, wie der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), des Internationalen Handelszentrums UNCTAD/GATT (ITC), der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) und der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD), in Anspruch nehmen und voll nutzen. Werden deren Einrichtungen, Dienste und Sachkenntnisse vom Rat für die wirksame Tätigkeit der Organisation als unzulänglich oder unzureichend angesehen, so beschließt der Rat, wenn es nach den Umständen gerechtfertigt ist, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Arbeit wirksam durchführen zu lassen, falls erforderlich von der Organisation in ihrem eigenen Bereich.
  2. 2. Der Rat trifft alle geeigneten Vereinbarungen zur Durchführung von Konsultationen oder zur Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Organen, insbesondere der UNCTAD, sowie mit der FAO und anderen in Betracht kommenden Spezialorganisationen der Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen.
  3. 3. Der Rat hält die UNCTAD wegen ihrer besonderen Bedeutung im internationalen Rohstoffhandel in angemessener Weise über seine Tätigkeit und seine Arbeitsprogramme auf dem laufenden.

Schlagworte

Ernährungsorganisation

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074455

alte Dokumentnummer

N5198615332L

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