Artikel 14 – Inkrafttreten Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Artikel 14 – Inkrafttreten

Das gegenständliche Abkommen tritt am ersten Tag des Monats, welcher auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander über die Erfüllung aller in ihrem jeweiligen Land erforderlichen Verfahren unterrichtet haben, in Kraft. Es wird für einen Zeitraum von zwei Jahren in Kraft bleiben und kann im beiderseitigen Einvernehmen durch Notenwechsel für die gleiche Laufzeit verlängert werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20008260

Dokumentnummer

NOR40148179

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)