Artikel 14 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (Schweiz, Liechtenstein)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Artikel 14

Entsendung von Verbindungsbeamten

(1) Ein Vertragsstaat kann mit Zustimmung der Zentralstelle eines anderen Vertragsstaates zu dessen Sicherheitsbehörden Verbindungsbeamte entsenden.

(2) Die Verbindungsbeamten werden ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse unterstützend und beratend tätig. Sie erteilen Informationen und erledigen ihre Aufträge im Rahmen der ihnen von den beteiligten Vertragsstaaten erteilten Weisungen.

(3) In einen anderen Vertragsstaat oder in einen Drittstaat entsandte Verbindungsbeamte können im gegenseitigen Einvernehmen der betroffenen Zentralstellen auch die Interessen eines anderen Vertragsstaates wahrnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

20001394

Dokumentnummer

NOR40019094

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