Artikel 14 GATT - technische Handelshemmnisse

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.1980

Artikel 14

Konsultationen und Streitbeilegung Konsultationen

14.1 Jede Vertragspartei prüft Vorstellungen anderer Vertragsparteien, welche die Anwendung dieses Übereinkommens betreffen, wohlwollend und gibt innerhalb kürzester Frist ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen.

14.2 Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß Vorteile, die sich unmittelbar oder mittelbar aufgrund dieses Übereinkommens für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, oder daß die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens durch eine oder mehrere andere Vertragsparteien behindert wird und ihre Handelsinteressen erheblich beeinträchtigt werden, so kann sie an die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die sie für beteiligt hält, schriftliche Vorstellungen oder Vorschläge richten. Jede Vertragspartei prüft die an sie gerichteten Vorstellungen oder Vorschläge wohlwollend mit dem Ziel, eine zufriedenstellende Lösung zu erreichen.

Streitbeilegung

14.3 Es ist die feste Absicht der Vertragsparteien, alle im Rahmen dieses Übereinkommens entstehenden Streitfälle innerhalb kürzester Frist und ohne Verzögerung beizulegen, vor allem dann, wenn es sich um verderbliche Waren handelt.

14.4 Wurde in den Konsultationen nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 keine Lösung erreicht, so tritt das Komitee auf Ersuchen einer Streitpartei innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt eines solchen Ersuchens zusammen, um die Angelegenheit im Hinblick auf die Erleichterung einer allseits zufriedenstellenden Lösung zu untersuchen.

14.5 Bei der Untersuchung der Angelegenheit und bei der Auswahl der geeigneten Verfahren, vorbehaltlich unter anderem der Artikel 14 Absätze 9 und 14, zieht das Komitee in Betracht, ob sich die Streitfragen auf handelspolitische Erwägungen und/oder Fragen technischer Natur beziehen, die eine genaue Prüfung durch Sachverständige erfordern.

14.6 Im Falle verderblicher Waren prüft das Komitee die Angelegenheit im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 so rasch wie möglich, um eine allseits zufriedenstellende Lösung innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen um Untersuchung durch das Komitee zu erleichtern.

14.7 Es besteht Einvernehmen darüber, daß bei Streitfällen, die Waren mit einem eindeutigen Erntezyklus von zwölf Monaten betreffen, das Komitee alle Anstrengungen unternimmt, um diese Streitfälle innerhalb von zwölf Monaten zu behandeln.

14.8 In jeder Phase eines Verfahrens zur Streitbeilegung einschließlich der frühesten Phase können zuständige Stellen und Personen, die entsprechende Fachkenntnisse in bezug auf die betreffenden Angelegenheiten besitzen, befragt und zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees eingeladen werden; derartige Stellen oder Sachverständige können um sachdienliche Auskünfte und um Unterstützung ersucht werden.

Technische Fragen

14.9 Wurde nach den in Artikel 14 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen um Untersuchung durch das Komitee keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht, so setzt das Komitee auf Antrag einer Streitpartei, die der Ansicht ist, daß sich die Angelegenheit auf Fragen technischer Natur bezieht, eine technische Sachverständigengruppe ein und weist sie an,

die Angelegenheit zu untersuchen;

mit den Streitparteien zu beraten und ihnen ausreichende Möglichkeiten zu geben, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu finden;

eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben; und Feststellungen zu treffen, die dem Komitee dabei helfen, in der Angelegenheit Empfehlungen auszusprechen oder Entscheidungen zu treffen; soweit zweckmäßig, sollte dies unter anderem Feststellungen einschließen betreffend die zu diesem Fall vorliegenden ausführlichen wissenschaftlichen Beurteilungen sowie betreffend die Frage, ob die Maßnahme zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig war und ob eine fundierte wissenschaftliche Beurteilung vorliegt.

14.10 Für die technischen Sachverständigengruppen gelten die in Anhang 2 angeführten Verfahren.

14.11 Die von der technischen Sachverständigengruppe zur Behandlung technischer Fragen benötigte Zeit hängt vom jeweiligen Fall ab. Die technische Sachverständigengruppe sollte bestrebt sein, dem Komitee ihre Untersuchungsergebnisse innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt zu übermitteln, zu dem ihr die technische Frage unterbreitet wurde, sofern diese Frist nicht von den Streitparteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert wird.

14.12 In den Berichten sollten alle Feststellungen begründet werden.

14.13 Wurde nach Abschluß der Verfahren dieses Artikels keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht und beantragt eine Streitpartei die Einsetzung einer Sondergruppe, so setzt das Komitee eine Sondergruppe ein, die gemäß Artikel 14 Absätze 15 bis 18 tätig wird.

Verfahren der Sondergruppe (panel)

14.14 Wurde innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen um Untersuchung durch das Komitee keine allseits zufriedenstellende Lösung nach den Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 erreicht und wurden die Verfahren nach Artikel 14 Absätze 9 bis 13 nicht angewendet, so setzt das Komitee auf Antrag einer Streitpartei eine Sondergruppe ein.

14.15 Wird eine Sondergruppe eingesetzt, so weist das Komitee sie an, die Angelegenheit zu untersuchen,

mit den Streitparteien zu beraten und ihnen die Möglichkeit zu geben, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu finden,

eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben, soweit er mit der Anwendung dieses Übereinkommens zusammenhängt, und Feststellungen zu treffen, die dem Komitee dabei helfen, in der Angelegenheit Empfehlungen auszusprechen oder Entscheidungen zu treffen.

14.16 Für die Sondergruppen gelten die Verfahren des Anhangs 3.

14.17 Die Sondergruppen verwenden den Bericht einer technischen Sachverständigengruppe, die nach Artikel 14 Absatz 9 eingesetzt wurde, als Grundlage für die Prüfung von Angelegenheiten, die sich auf Fragen technischer Natur beziehen.

14.18 Die von den Sondergruppen benötigte Zeit hängt vom jeweiligen Fall ab. Sie sollten bestrebt sein, dem Komitee ihre Untersuchungsergebnisse und gegebenenfalls Empfehlungen ohne unnötige Verzögerung zu übermitteln, und zwar normalerweise innerhalb von vier Monaten nach der Einsetzung der Sondergruppe.

Durchsetzung

14.19 Nach Abschluß der Untersuchung oder nach Vorlage des Berichts einer technischen Sachverständigengruppe, einer Arbeitsgruppe, einer Sondergruppe oder einer anderen Gruppe an das Komitee prüft dieses die Angelegenheit innerhalb kürzester Frist. Hinsichtlich der Berichte der Sondergruppen wird das Komitee normalerweise innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt des Berichts tätig, sofern es diese Frist nicht verlängert; es kann unter anderem

eine Feststellung des Sachverhalts treffen oder

Empfehlungen an eine oder mehrere Vertragsparteien richten oder jede andere ihm geeignet erscheinende Entscheidung treffen.

14.20 Sieht sich eine Vertragspartei, an die Empfehlungen gerichtet sind, außerstande, diese auszuführen, so sollte sie dies innerhalb kürzester Frist gegenüber dem Komitee schriftlich begründen. In diesem Fall prüft das Komitee, welche weiteren Schritte geeignet erscheinen.

14.21 Ist das Komitee der Ansicht, daß die Umstände hinreichend schwer wiegen, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen, so kann es eine oder mehrere Vertragsparteien ermächtigen, in bezug auf jede andere Vertragspartei die Erfüllung von Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auszusetzen, soweit es dies unter den gegebenen Umständen für angemessen hält. In diesem Fall kann das Komitee unter anderem die Erfüllung von Verpflichtungen einschließlich der in Artikel 5 bis 9 genannten Verpflichtungen aussetzen, um den gegenseitigen wirtschaftlichen Vorteil und das Gleichgewicht der Rechte und Verpflichtungen wiederherzustellen.

14.22 Das Komitee verfolgt jede Angelegenheit, in der es Empfehlungen ausgesprochen oder Entscheidungen getroffen hat.

Sonstige Bestimmungen betreffend die Streitbeilegung

Verfahren

14.23 Entstehen zwischen Vertragsparteien über Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen Streitigkeiten, so sollten sie die Streitbeilegungsverfahren nach diesem Übereinkommen ausschöpfen, bevor sie von den ihnen nach dem GATT zustehenden Rechten Gebrauch machen. Die Vertragsparteien anerkennen, daß in Fällen, die auf diese Art und Weise an die VERTRAGSPARTEIEN verwiesen wurden, jede Feststellung, Empfehlung oder Entscheidung nach Artikel 14 Absätze 9 bis 18 von den VERTRAGSPARTEIEN in Betracht gezogen werden kann, soweit diese sich auf Fragen betreffend gleichwertige Rechte und Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen beziehen. Nehmen Vertragsparteien Artikel XXIII des GATT in Anspruch, so gründet sich eine Entscheidung nach diesem Artikel ausschließlich auf Bestimmungen des GATT.

Verpflichtungsausmaß

14.24 Die Bestimmungen über die Streitbeilegung können angewandt werden, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, daß eine andere Vertragspartei keine zufriedenstellenden Ergebnisse nach Artikel 3, 4, 6, 8 und 9 erzielt hat und ihre Handelsinteressen erheblich beeinträchtigt werden. In dieser Hinsicht müssen solche Ergebnisse den in Artikel 2, 5 und 7 vorgesehenen Ergebnissen gleichwertig sein, als ob die betreffende Stelle Vertragspartei wäre.

Verfahren und Produktionsmethoden

14.25 Die Verfahren zur Streitbeilegung können auch angewandt werden, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, daß Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen dadurch umgangen werden, daß Anforderungen mehr in bezug auf Verfahren und Produktionsmethoden als in bezug auf Merkmale von Waren umschrieben werden.

Rückwirkung

14.26 Wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, daß technische Vorschriften, Normen oder Methoden zum Nachweis der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften, Normen oder Kennzeichnungssystemen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens bestehen, nicht mit diesem Übereinkommen vereinbar sind, unterliegen derartige Vorschriften, Normen, Methoden und Systeme den Artikeln 13 und 14 dieses Übereinkommens, soweit diese anwendbar sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)