Artikel 14 GATT - Durchführung des Artikels VI

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

TEIL II

Artikel 14

Komitee für Antidumpingpraktiken

1. Im Rahmen dieses Übereinkommens wird ein „Komitee für Antidumpingpraktiken“ (im folgenden „das Komitee“ genannt) eingesetzt, das aus Vertretern jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens besteht. Das Komitee wählt seinen Vorsitzenden. Es tritt mindestens zweimal im Jahr sowie auf Antrag einer Vertragspartei nach Maßgabe dieses Übereinkommens zusammen. Das Komitee erfüllt die Aufgaben, die ihm aufgrund dieses Übereinkommens übertragen oder von den Vertragsparteien zugewiesen werden, und bietet den Vertragsparteien Gelegenheit, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verfolgung seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Komitees werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen.

2. Das Komitee kann gegebenenfalls Untergruppen einsetzen.

3. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können das Komitee und die Untergruppen sich mit jeder ihnen geeignet erscheinenden Stelle beraten und von dieser Auskünfte einholen. Bevor jedoch das Komitee oder eine Untergruppe Auskünfte von einer Stelle im Gebiet einer Vertragspartei einholt, wird die betreffende Vertragspartei davon in Kenntnis gesetzt. Die Zustimmung der Vertragspartei und des jeweiligen Unternehmens, das befragt werden soll, wird eingeholt.

4. Die Vertragsparteien berichten dem Komitee unverzüglich über alle von ihnen getroffenen vorläufigen oder endgültigen Antidumpingmaßnahmen. Diese Berichte liegen im GATT-Sekretariat Regierungsvertretern zur Einsichtnahme auf. Die Vertragsparteien unterbreiten ferner Halbjahresberichte über die während der vorangegangenen sechs Monate getroffenen Antidumpingmaßnahmen.

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