Artikel 14 GATT - Durchführung des Artikels VI

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

Artikel 14

Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens trifft alle erforderlichen Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, damit spätestens von dem Zeitpunkt an, zu dem das Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften mit den Bestimmungen des Antidumpingkodex übereinstimmen.

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