Artikel 14 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 14

Die EFTA-Überwachungsbehörde ernennt Beamte und sonstige Bedienstete, um sich die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Meinung von Sachverständigen einholen oder die Einsetzung von Ausschüssen oder anderen Gremien beschließen, falls sie dies zur Unterstützung ihrer Tätigkeit für notwendig erachtet.

Bei der Erfüllung ihrer Pflichten dürfen die Beamten und sonstigen Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde Anweisungen von einer Regierung oder von einer anderen Stelle außerhalb der EFTA-Überwachungsbehörde weder anfordern noch entgegennehmen.

Die Mitglieder, Beamten und sonstigen Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde sowie die Mitglieder derer Ausschüsse sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10007300

Dokumentnummer

NOR12080031

alte Dokumentnummer

N5199319271L

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