Artikel 14 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Polen - Protokoll B

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.1993

Artikel 14

Die Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c ist vom Ausführer in der in Anhang IV dieses Protokolls vorgeschriebenen Form in der Sprache einer Vertragspartei dieses Abkommens oder in Englisch abzugeben. Sie ist maschinenschriftlich oder durch Stempeldruck anzubringen und eigenhändig zu unterzeichnen. Der Ausführer ist verpflichtet, mindestens zwei Jahre lang eine Kopie der Rechnung mit dieser Erklärung aufzubewahren.

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