Artikel 14 Doppelbesteuerung – direkte Steuern

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.1925

Artikel 14

(1) Artikel 14.Schiffahrtsunternehmungen auf der Donau werden von dem Schiffahrtsbetriebe jeweils nur im Staate des Sitzes zu den Erwerbssteuern herangezogen.

(2) Der Schiffahrtsbetrieb im Sinne der Bestimmung des ersten Absatzes umfaßt auch die mit der Beförderung von Personen und Gütern unmittelbar zusammenhängenden Betriebstätigkeiten und das Halten von dazu gehörigen Einrichtungen in den Orten, sie angelaufen werden (Einrichtungen zum Abschluß von Frachtverträgen, zum Verladen von Gütern und andere ähnliche).

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003749

Dokumentnummer

NOR12041510

alte Dokumentnummer

N3192538426J

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