Artikel 13 Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel 13

Einzelheiten der Durchführung

Einzelheiten zur Durchführung dieses Abkommens werden bei Bedarf zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland oder sonstigen zuständigen Stellen beider Staaten einvernehmlich festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20013202

Dokumentnummer

NOR40278689

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