Artikel 13 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

VIERTER ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Artikel 13

Verteter der in Artikel 5 dieses Abkommens genannten Behörden treffen einander wenigstens einmal jährlich zur Erörterung aller Fragen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10002974

Dokumentnummer

NOR12035571

alte Dokumentnummer

N2199047740L

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