Artikel 13 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1990

VIERTER ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Artikel 13

Verteter der in Artikel 5 dieses Abkommens genannten Behörden treffen einander wenigstens einmal jährlich zur Erörterung aller Fragen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10002942

Dokumentnummer

NOR12035356

alte Dokumentnummer

N2199011732J

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