VIERTER ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Artikel 13
Verteter der in Artikel 5 dieses Abkommens genannten Behörden treffen einander wenigstens einmal jährlich zur Erörterung aller Fragen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
10002942
Dokumentnummer
NOR12035356
alte Dokumentnummer
N2199011732J
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