Artikel 13
Verwendungsbeschränkungen zum Schutz personenbezogener und sonstiger Daten
- 1.Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 darf jede Vertragspartei Daten, die sie nach diesem Abkommen gewonnen hat, nur verarbeiten
- a. für den Zweck ihrer strafrechtlichen Ermittlungen;
- b. zur Verhinderung einer ernsthaften Bedrohung ihrer öffentlichen Sicherheit;
- c. in ihren nicht strafrechtlichen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die in direktem Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Ermittlungen stehen; oder
- d. für jeden anderen Zweck, jedoch nur mit der vorherigen Zustimmung der Vertragspartei, die die Daten übermittelt hat, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei.
- a. festzustellen, ob die verglichenen DNA-Profile oder daktyloskopischen Daten übereinstimmen,
- b. im Fall einer Übereinstimmung der Daten ein Folgeersuchen um Hilfe im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe vorzubereiten und zu übermitteln oder
- c. die Protokollierung durchzuführen, soweit diese durch das innerstaatliche Recht verlangt wird oder zulässig ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
