Artikel 13 Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA)

Alte FassungIn Kraft seit 04.5.2012

Artikel 13

Verwendungsbeschränkungen zum Schutz personenbezogener und sonstiger Daten

  1. 1.Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 darf jede Vertragspartei Daten, die sie nach diesem Abkommen gewonnen hat, nur verarbeiten
  1. a. für den Zweck ihrer strafrechtlichen Ermittlungen;
  2. b. zur Verhinderung einer ernsthaften Bedrohung ihrer öffentlichen Sicherheit;
  3. c. in ihren nicht strafrechtlichen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die in direktem Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Ermittlungen stehen; oder
  4. d. für jeden anderen Zweck, jedoch nur mit der vorherigen Zustimmung der Vertragspartei, die die Daten übermittelt hat, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei.
  1. a. festzustellen, ob die verglichenen DNA-Profile oder daktyloskopischen Daten übereinstimmen,
  2. b. im Fall einer Übereinstimmung der Daten ein Folgeersuchen um Hilfe im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe vorzubereiten und zu übermitteln oder
  3. c. die Protokollierung durchzuführen, soweit diese durch das innerstaatliche Recht verlangt wird oder zulässig ist.

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