Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.
TEIL III:
Statistiken der Zeitlöhne und der gewöhnlichen Arbeitszeit im Bergbau und in der Industrie
Artikel 13
Es sind in einer repräsentativen Auswahl der hauptsächlichsten Zweige des Bergbaus und der Industrie, einschließlich des Baugewerbes, Statistiken über Zeitlohnsätze und über die gewöhnliche Arbeitszeit der Arbeiter zusammenzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2025
Gesetzesnummer
10008175
Dokumentnummer
NOR40082082
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
