Artikel 13 Übereinkommen (Nr. 63) über Statistiken der Löhne und Arbeitszeit in Bergbau, Industrie, einschließlich Baugewerbe, und Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1959

Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.

TEIL III:

Statistiken der Zeitlöhne und der gewöhnlichen Arbeitszeit im Bergbau und in der Industrie

Artikel 13

Es sind in einer repräsentativen Auswahl der hauptsächlichsten Zweige des Bergbaus und der Industrie, einschließlich des Baugewerbes, Statistiken über Zeitlohnsätze und über die gewöhnliche Arbeitszeit der Arbeiter zusammenzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2025

Gesetzesnummer

10008175

Dokumentnummer

NOR40082082

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