Artikel 13 Übereinkommen (Nr. 103) über den Mutterschutz (Neufassung), 1952

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1970

Artikel 13

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

20013009

Dokumentnummer

NOR40272771

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