Artikel 13 Soziale Sicherheit (USA)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1991

Artikel 13

Artikel 13

(1) Hat eine Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 10 Anspruch auf Leistung, so hat der zuständige österreichische Träger die allein auf Grund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Leistung zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten nicht besteht.

(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung ist nach Artikel 11 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.

(3) Hat der Träger im Fall des Absatzes 2 eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag als Vorschuß.

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