Artikel 13
(1) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Artikels 9 ein Anspruch auf Leistung, so hat der Träger dieses Vertragsstaates die allein auf Grund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Leistung zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates nicht besteht.
(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung ist nach Artikel 10 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginns der Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10008518
Dokumentnummer
NOR12099977
alte Dokumentnummer
N6198245109L
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