Artikel 13 Soziale Sicherheit (Israel)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Artikel 13

Artikel 13

Die zuständigen österreichischen Träger haben die Artikel 11 und 12 nach folgenden Regeln anzuwenden:

  1. 1. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit in der Pensionsversicherung werden israelische Versicherungszeiten nach der Art der während dieser Zeiten ausgeübten Erwerbstätigkeit berücksichtigt.
  2. 2. Die Bestimmungen der Artikel 11 und 12 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung.
  3. 3. Bei der Durchführung des Artikels 12 Absatz 1 litera b gilt folgendes:
  1. a) Sich deckende Versicherungszeiten sind mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.
  2. b) Beiträge, die zum Erwerb von gleichgestellten Zeiten in der österreichischen Pensionsversicherung nachentrichtet wurden, sind nicht als Beiträge zur Höherversicherung zu behandeln.
  3. c) Die Bemessungsgrundlage wird ausschließlich aus den in der österreichischen Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten gebildet.
  4. d) Beiträge zur Höherversicherung sowie der Leistungszuschlag bleiben außer Ansatz.
  1. 4. Bei Durchführung des Artikels 12 Absatz 1 litera c gilt folgendes:
  1. a) Übersteigt die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
  2. b) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen Teilpension innerhalb der anteilsmäßig gekürzten Grenzbeträge nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berechnen. Bestünde hingegen allein auf Grund der nach österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten Anspruch auf Pension, so gebührt der Hilflosenzuschuß in dem dieser Pension entsprechenden Ausmaß, es sei denn, daß nach israelischen Rechtsvorschriften eine Erhöhung der Leistung wegen Hilflosigkeit gewährt wird.
  1. 5. Der nach Artikel 12 Absatz 1 litera c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge, die zur Höherversicherung entrichtet worden sind oder als zur Höherversicherung entrichtet gelten, um den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und um die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
  2. 6. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so werden von den israelischen Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.
  3. 7. Die Sonderzahlungen aus der österreichischen Pensionsversicherung gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilpension; Artikel 15 gilt entsprechend.

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