Artikel 13
Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Abschnittes 35 des Amtssitzabkommens sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018
Gesetzesnummer
10000613
Dokumentnummer
NOR12008949
alte Dokumentnummer
N1197714797P
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