Artikel 13 Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 13

1.Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung nach den Verfassungsvorschriften der Vertragsparteien und tritt mit dem Tage in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege bekanntgeben, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten erfüllt sind.

2. Die beigeschlossene Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens.

3.Dieses Abkommen wird auf unbeschränkte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Partei schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Übergabe der diplomatischen Note wirksam.

Geschehen zu Wien, am 25. Oktober 1989 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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