Artikel 13 Kleiner Grenzverkehr - Personenverkehr (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 25.12.1926

Artikel 13

Artikel 13. Grenzüberschreitungsbewilligungen werden von der zuständigen Verwaltungs- oder Polizeibehörde I. Instanz ausgefertigt; sie werden laut den beigefügten Mustern (Beilage B) auf zweisprachigen Formularen ausgestellt. Der Zweck der Grenzüberschreitung, der Weg, auf dem der Grenzübertritt erfolgt, und der Aufenthaltsort im jeweiligen Grenzgebiete sind im Grenzübertrittsscheine anzuführen.

Grenzüberschreitungsbewilligungen bedürfen keines Lichtbildes.

Kinder unter 15 Jahren können in die Grenzüberschreitungsbewilligungen erwachsener Personen eingetragen werden, sofern sie die Grenze in deren Begleitung überschreiten.

Schlagworte

Verwaltungsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10005192

Dokumentnummer

NOR40075469

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