Artikel 13
Artikel 13. Grenzüberschreitungsbewilligungen werden von der zuständigen Verwaltungs- oder Polizeibehörde I. Instanz ausgefertigt; sie werden laut den beigefügten Mustern (Beilage B) auf zweisprachigen Formularen ausgestellt. Der Zweck der Grenzüberschreitung, der Weg, auf dem der Grenzübertritt erfolgt, und der Aufenthaltsort im jeweiligen Grenzgebiete sind im Grenzübertrittsscheine anzuführen.
Grenzüberschreitungsbewilligungen bedürfen keines Lichtbildes.
Kinder unter 15 Jahren können in die Grenzüberschreitungsbewilligungen erwachsener Personen eingetragen werden, sofern sie die Grenze in deren Begleitung überschreiten.
Schlagworte
Verwaltungsbehörde
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Gesetzesnummer
10005192
Dokumentnummer
NOR40075469
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