Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 13
Für die Verbringung von Waren und Zahlungsmitteln aus einem Grenzbezirk in den anderen wenden die beiden Vertragsstaaten ihre autonomen Vorschriften an, soweit durch dieses oder ein anderes Abkommen nicht anderes bestimmt wird.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Gesetzesnummer
10004036
Dokumentnummer
NOR40075202
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
