Artikel 13 Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1986

Artikel 13

Beschlußfähigkeit des Rates

  1. 1. Der Rat ist bei jeder Sitzung beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Ausfuhr-Mitglieder und die Mehrheit der Einfuhr-Mitglieder anwesend ist und diese Mitglieder mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen in ihrer jeweiligen Kategorie innehaben.
  2. 2. Ist der Rat an dem für die Sitzung festgesetzten Tag und am folgenden Tag nicht nach Absatz 1 beschlußfähig, so ist er am dritten Tag und danach beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Ausfuhr-Mitglieder und die Mehrheit der Einfuhr-Mitglieder anwesend ist und diese Mitglieder die Mehrheit der Gesamtstimmen in ihrer jeweiligen Kategorie innehaben.
  3. 3. Eine Vertretung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074445

alte Dokumentnummer

N5198615322L

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