Artikel 13
Beschlußfähigkeit des Rates
- 1. Der Rat ist bei jeder Sitzung beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Ausfuhr-Mitglieder und die Mehrheit der Einfuhr-Mitglieder anwesend ist und diese Mitglieder mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen in ihrer jeweiligen Kategorie innehaben.
- 2. Ist der Rat an dem für die Sitzung festgesetzten Tag und am folgenden Tag nicht nach Absatz 1 beschlußfähig, so ist er am dritten Tag und danach beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Ausfuhr-Mitglieder und die Mehrheit der Einfuhr-Mitglieder anwesend ist und diese Mitglieder die Mehrheit der Gesamtstimmen in ihrer jeweiligen Kategorie innehaben.
- 3. Eine Vertretung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10006807
Dokumentnummer
NOR12074445
alte Dokumentnummer
N5198615322L
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