Artikel 13 GATT - technische Handelshemmnisse

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.1980

Institutionen, Konsultationen und Streitbeilegung

Artikel 13

Komitee „Technische Handelshemmnisse“

Nach diesem Übereinkommen werden eingesetzt:

13.1 ein Komitee „Technische Handelshemmnisse“ ‑ im folgenden „das Komitee“ genannt ‑, das aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Das Komitee wählt seinen Vorsitzenden und tagt sooft wie notwendig, mindestens aber einmal im Jahr, um den Vertragsparteien Gelegenheit zu bieten, sich über alle die Anwendung dieses Übereinkommens oder das Verfolgen seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten; es erfüllt ferner die Aufgaben, die ihm nach diesem Übereinkommen oder von den Vertragsparteien zugewiesen werden;

13.2 je nach Erfordernis Arbeitsgruppen, technische Sachverständigengruppen, Sondergruppen („panel“) oder andere Gruppen, welche die Aufgaben erfüllen, die ihnen vom Komitee gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens zugewiesen werden.

13.3 Es besteht Einvernehmen darüber, daß eine unnötige Doppelgleisigkeit der Tätigkeit im Rahmen dieses Übereinkommens und der Tätigkeit der Regierungen in anderen technischen Institutionen, zum Beispiel im Rahmen der Gemischten FAO/WHO-Kommission des Codex Alimentarius, vermieden werden sollte. Das Komitee untersucht dieses Problem, um eine solche Doppelgleisigkeit auf ein Mindestmaß zu beschränken.

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