Artikel 13
Wird es im Verlaufe der Ermittlung des Zollwertes von eingeführten Waren notwendig, die endgültige Festsetzung des Zollwertes aufzuschieben, so darf der Importeur über seine Waren verfügen, wenn er auf Verlangen durch Bürgschaft, Hinterlegung oder auf andere geeignete Art Sicherheit leistet, die den endgültigen Zollbetrag abdeckt, dem die Waren unterliegen. Die Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei müssen entsprechende Bestimmungen vorsehen.
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