Artikel 13 GATT - Durchführung des Artikels VI

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.1980

Artikel 13

Entwicklungsländer

Es wird anerkannt, daß die entwickelten Länder, wenn sie Antidumpingmaßnahmen aufgrund dieses Übereinkommens erwägen, die spezifische Lage der Entwicklungsländer besonders in Betracht ziehen. Vor Anwendung von Antidumpingzöllen, die die wesentlichen Interessen der Entwicklungsländer berühren würden, sind die Möglichkeiten von konstruktiven Abhilfen, die im Rahmen dieses Kodex vorgesehen sind, zu prüfen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)