Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 192/2022 als beendet anzusehen.
ARTIKEL 13
Abänderungen
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt können die Bestimmungen dieses Abkommens in der Weise abgeändert werden, wie sie zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird. Solche Abänderungen treten in Kraft, wenn sich die Vertragsparteien gegenseitig die Erfüllung der erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten mitgeteilt haben.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
10007921
Dokumentnummer
NOR12089606
alte Dokumentnummer
N5199762486J
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