Artikel 13 EFTA – Ständiger Ausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Artikel 13

Ein EFTA-Staat, der dem EWR-Abkommen beitritt, soll dem vorliegenden Abkommen nach Maßgabe der Bestimmungen und Bedingungen beitreten, die von den EFTA-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden. Die Beitrittsurkunde wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt, die die anderen EFTA-Staaten hiervon in Kenntnis setzt.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

10007299

Dokumentnummer

NOR12080418

alte Dokumentnummer

N5199319713L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)