Artikel 13 Doppelbesteuerung – direkte Steuern

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.1925

Artikel 13

Artikel 13. Die Bestimmung des Artikels 12 gilt entsprechend für die im Dienste der Zoll- und Eisenbahnverwaltung eines der beiden Staaten oder ihrer Länder stehenden Personen, welche bei einer auf dem Gebiete des anderen Teiles gelegenen Amtsstelle dieser Verwaltung beschäftigt werden und nur deshalb dort wohnen, sowie für ihre mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen und Hausbediensteten, soweit die bezeichneten Personen Angehörige des Entsendestaates sind.

Schlagworte

Zollverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003749

Dokumentnummer

NOR12041509

alte Dokumentnummer

N3192538425J

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